VwGH: Eintragung des vom Bundespräsidenten verliehenen Berufstitels "Professor" in den Führerschein?
Die den Inhalt des Führerscheines regelnden Vorschriften des § 13 Abs 8 Z 1 FSG iVm § 2 Abs 1 Z 2 FSG-DV sehen die Eintragung eines Berufstitels in den Führerschein nicht (explizit) vor; beim Führerschein handelt es sich um keine amtliche "Verlautbarung" iSd in Rede stehenden Entschließung
§ 13 FSG, § 2 FSG-DVG, Art 65 B-VG
GZ 2011/11/0084, 26.09.2013
VwGH: Mit der belBeh ist davon auszugehen, dass die den Inhalt des Führerscheines regelnden Vorschriften des § 13 Abs 8 Z 1 FSG iVm § 2 Abs 1 Z 2 FSG-DV die Eintragung eines Berufstitels in den Führerschein nicht (explizit) vorsehen.
Dennoch wäre der Berufstitel des Bf in den Führerschein einzutragen, wenn die Behörde dazu durch eine andere Norm verpflichtet wäre. Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Titel in einen Ausweis einzutragen ist, hat jenes normsetzende Organ zu treffen, das den Titel schafft. So ist etwa das Recht auf Eintragung eines akademischen Grades in öffentliche Urkunden in § 88 Abs 1a Universitätsgesetz 2002 geregelt.
Die Schaffung von Berufstiteln steht gem Art 65 Abs 2 lit b B-VG dem Bundespräsidenten zu. Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher entscheidungsrelevant, ob sich aus der Entschließung des Bundespräsidenten, durch welche der Berufstitel "Professor" geschaffen wurde, die Verpflichtung zur Eintragung dieses Titels in den Führerschein ergibt. Art III Abs 1 der Entschließung räumt einerseits das Recht zum Führen des verliehenen Berufstitels ein und andererseits den Anspruch, mit diesem Titel in "amtlichen Verlautbarungen" benannt zu werden. Die Frage, ob es sich bei einem Reisepass oder einem Personalausweis um eine "amtliche Verlautbarung" iS dieser Entschließung handelt, hat der VfGH im Erkenntnis vom 4. März 1989, B 1593/88, offen gelassen.
Der VfGH hat jedoch in dem - gleichfalls den Bf betreffenden - Beschluss vom 12. Oktober 2012, B 1050/11-10, der die Eintragung des Berufstitels in den Reisepass des Bf betraf, ausgeführt, dass der Bf gem Art III der Entschließung "nur einen Anspruch darauf hat, den verliehenen Titel zu führen und mit diesem in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden. Ein Recht des Titelträgers auf Eintragung seines Berufstitels in den Reisepass wird hiedurch nicht normiert". Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2012 2012/18/0156, darauf hingewiesen, dass der VfGH mit dem wiedergegebenen Zitat schon deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich bei einem Reisepass um keine amtliche Verlautbarung iSd genannten Entschließung handelt, und dass auch der VwGH diese Auffassung (zum vergleichbaren Wortlaut einer früheren Entschließung) bereits im Erkenntnis vom 6. September 1977, 2856/76, VwSlg 9.375A/1977, vertreten hat.
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rsp abzugehen. Daher ist gegenständlich davon auszugehen, dass es sich beim Führerschein um keine amtliche "Verlautbarung" iSd in Rede stehenden Entschließung handelt, sodass für den Antrag des Bf aus Art III der Entschließung nichts zu gewinnen ist.
Aber auch der Hinweis der Beschwerde auf Art IV der Entschließung ist nicht zielführend, weil diese Bestimmung lediglich die Art des Führens mehrerer Berufstitel regelt (dass dem Bf mehrere Berufstitel verliehen worden wären, wird in der Beschwerde nicht behauptet). Aus der Anordnung des Art IV Abs 3 der Entschließung, in welcher Reihenfolge Berufstitel, Amtstitel bzw der akademische Grad zu führen sind, kann aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keinesfalls abgeleitet werden, dass der Berufstitel zum Familiennamen des Betreffenden zählt und aus diesem Grunde gem § 2 Abs 1 Z 1 FSG-DV in den Führerschein einzutragen wäre.
Auch der weitere Hinweis der Beschwerde auf Art 7 Abs 3 B-VG, wonach (ua) Titel in der Form verwendet werden können, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen für die Frage der Eintragung des Berufstitels in den Führerschein nichts zu gewinnen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es bei der Beantwortung der Frage, ob ein Berufstitel in den Führerschein einzutragen ist, nicht darauf ankommt, ob, wie der Bf vorbringt, sein Berufstitel in anderen Dokumenten angeführt ist.