28.10.2013 Zivilrecht

OGH: Mietrecht im Todesfall – zur Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts iSd § 14 Abs 3 MRG

Die Annahme eines gemeinsamen Haushalts wird durch den Umstand, dass ein Teil die gesamten Kosten trägt, dann nicht gehindert, wenn ein großer Einkommensunterschied oder ein großer Altersunterschied vorliegt


Schlagworte: Mietrecht, Mietrecht im Todesfall, eintrittsberechtigt, gemeinsamer Haushalt
Gesetze:

§ 14 MRG

GZ 7 Ob 137/13t, 04.09.2013

 

OGH: Bei der Beurteilung der im Revisionsverfahren strittigen Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts des Zweitklägers und der Drittklägerin mit ihrem am 21. 8. 2002 verstorbenen Vater iSd § 14 Abs 3 MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Ein gemeinsamer Haushalt besteht in einem auf Dauer berechneten gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. Nun setzt zwar das gemeinsame Wirtschaften grundsätzlich voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden. Jedoch wird die Annahme eines gemeinsamen Haushalts durch den Umstand, dass ein Teil die gesamten Kosten trägt, dann nicht gehindert, wenn ein großer Einkommensunterschied oder ein großer Altersunterschied vorliegt. Ob eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Kinder mit ihrem Vater bestand und wie die dafür maßgeblichen Kriterien zu gewichten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Die Vorinstanzen bejahten einen gemeinsamen Haushalt des Zweitklägers und der Drittklägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Todes ihres Vaters, des Hauptmieters.

 

Der damals 21 Jahre alte Zweitkläger und die 24-jährige Drittklägerin wohnten im Familienverband mit ihren Eltern in den unmittelbar nebeneinanderliegenden und faktisch zusammengelegten Wohnungen. Die Drittklägerin studierte noch und arbeitete nebenbei in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Der Zweitkläger hatte erst wenige Monate vor dem Tod seines Vaters zu arbeiten begonnen. Die Mutter erledigte die Lebensmitteleinkäufe, kochte und besorgte die Wäsche für die gesamte Familie. Der Umstand, dass der gut verdienende Vater und die ebenfalls Einkünfte beziehende Mutter ihren Kindern, auch wenn diese schon Einkünfte bezogen, weiterhin eine Wohnmöglichkeit und Verpflegung zur Verfügung stellten, ohne einen finanziellen Beitrag zu fordern, wurde in vertretbarer Weise dahin beantwortet, dass dies der Annahme eines gemeinsamen Haushalts nicht entgegenstehe.

 

Wie der OGH schon im ersten Rechtsgang ausführte, hängt die Frage, ob an zwei rechtlich selbständigen, faktisch zusammengelegten Wohnungen ein dringendes Wohnbedürfnis begründet werden kann, von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Vorinstanzen bejahten dies, weil aus den beiden Wohnungen faktisch eine einzige große Wohneinheit geschaffen worden sei, die gemeinsam vom Verstorbenen und den Kindern benützt worden sei.

 

Dass der Zweitkläger und die Drittklägerin ein Wohnbedürfnis an beiden Wohnungen hatten, die faktisch eine einzige größere Wohnung sind, vermag der Beklagte nicht substantiell zu bestreiten.