23.10.2013 Arbeitsrecht

VwGH: Aufhebung und Abänderung von rk Bescheiden von Amts wegen im Dienstrecht

In Dienstrechtsangelegenheiten können rk Bescheide auch dann von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Partei von der Rechtswidrigkeit des Bescheides wusste oder wissen musste


Schlagworte: Aufhebung von Bescheiden, Abänderung von Bescheiden, Rechtskraft, Dienstrecht, Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages
Gesetze:

§ 68 AVG, §§ 1 ff DVG, § 13 DVG

GZ 2012/12/0081, 13.03.2013

 

VwGH: Gem § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom UVS, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben und abgeändert werden. Nach § 1 Abs 1 DVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu den Ländern das AVG mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden.

 

Nach § 13 Abs 1 DVG ist in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Nach Abs 5 leg cit reicht die Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 AVG auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtig erklärte Bescheid erlassen worden ist.

 

Einem Bescheid nach § 13 Abs 1 DVG kommt bloß Wirkung pro futuro zu. Dies zeigt ein Rückschluss aus § 13 Abs 5 DVG, in dem die ex-tunc-Wirkung nur für die Nichtigkeit nach § 68 Abs 4 AVG ausgesprochen wird.

 

Soweit der Bescheid vom 25. Juli 2011 in seinem Spruch den festgestellten Vorrückungsstichtag als "ab 01.01.2009 für ihre Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend" bezeichnete, war dies, wie die belBeh im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte, jedenfalls im Zusammenhalt mit der abschließenden Begründung des Bescheides dahingehend zu verstehen, dass der Abänderung nur ex nunc Bindungswirkung zukommen sollte.