VwGH: Zur Verletzung des Parteiengehörs
Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs wird durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert
§ 45 AVG, Art 6 EMRK
GZ 2012/04/0146, 11.09.2013
VwGH: Soweit der Bf als Verfahrensmangel geltend macht, ihm sei im erstinstanzlichen Verfahren vor dem LH für Niederösterreich kein Parteiengehör eingeräumt worden, weil ihm vor Bescheiderlassung keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Auswirkungen des Entzuges der Gewerbeberechtigung für das Unternehmen des Bf darzulegen, so ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert wird.
Wenn der Bf als Verfahrensfehler weiters rügt, auch die belBeh habe ihm keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt und nunmehr einen neuen Rechtsgrund, nämlich § 88 GewO ins Treffen geführt, genügt es darauf hinzuweisen, dass gem § 45 Abs 3 AVG nur Tatsachen und Beweismittel dem Parteiengehör zu unterziehen sind.