21.10.2013 Verfahrensrecht

OGH: Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge

Ein Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge ist nicht im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen


Schlagworte: Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge, streitiges Verfahren
Gesetze:

§ 226 ZPO, § 1 JN, § 40a JN, § 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF

GZ 6 Ob 145/13m, 28.08.2013

 

OGH: Ein Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge ist nicht im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen.