21.10.2013 Verfahrensrecht

OGH: Die Frist zur Einbringung einer Wiederaufnahmeklage wird durch § 222 ZPO nicht gehemmt

Die Fristenhemmung des § 222 ZPO erfasst nur Rechtsmittelfristen im eigentlichen Sinn, nicht aber die ebenfalls fristgebundenen Klagen nach §§ 529 ff ZPO


Schlagworte: Wiederaufnahmeklage, Verbesserung Gerichtsferien
Gesetze:

§ 530 ZPO, § 535 ZPO, § 222 ZPO

GZ 4 Ob 123/13m, 27.08.2013

 

OGH: Die Wiederaufnahmeklage ist nach § 534 Abs 1 ZPO binnen einer Notfrist von 4 Wochen zu erheben. Beim Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO beginnt die Frist mit jenem Tag, an dem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Die Fristenhemmung nach § 222 Abs 1 ZPO erfasst nur die Notfristen im Berufungs-, Revisions-, Rekurs- und Revisionsrekursverfahren, also Rechtsmittelfristen im eigentlichen Sinn, nicht aber die ebenfalls fristgebundenen Klagen nach §§ 529 ff ZPO.

 

Der bloße Umstand, dass verfristete und nicht verfristete Wiederaufnahmegründe in einer gemeinsamen Klage geltend gemacht werden, kann nicht dazu führen, dass eine einmal eingetretene Verfristung wieder wegfällt; eine Verfristung ist auch keiner Verbesserung zugänglich. Durch eine Teilzurückweisung einer Wiederaufnahmeklage wegen (tatsächlich gegebener) Verfristung kann der Kläger daher nicht beschwert sein – ungeachtet der Frage, ob eine Teilzurückweisung prozessrechtlich zulässig ist oder nicht.

 

Muss im Fall einer (teilweise) unschlüssigen Wiederaufnahmeklage das Aufhebungsverfahren ohnehin durchgeführt werden, weil einer von mehreren Wiederaufnahmegründen schlüssig behauptet wurde, ist es aber aus verfahrensökonomischer Sicht sinnvoll, die für zulässig gehaltene Verbesserung anderer Gründe im Aufhebungsverfahren vornehmen zu lassen anstatt schon im Vorprüfungsverfahren einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Anmerkung des Verfassers: Ob bei einer Wiederaufnahmeklage überhaupt eine Verbesserung zulässig ist oder nicht, lässt der OGH ausdrücklich ebenso offen wie die Frage, ob eine Teilzurückweisung zulässig ist oder nicht.