21.10.2013 Wirtschaftsrecht

OGH: Vorgehen nach § 27 Abs 1 PSG iZm Säumigkeit des Stifters

Bei Säumigkeit des Stifters oder des sonst für die Bestellung des Vorstands zuständigen Organs ist nach § 27 PSG vorzugehen


Schlagworte: Privatstiftungsrecht, gerichtliche Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern, Säumigkeit des Stifters
Gesetze:

§ 27 PSG

GZ 6 Ob 130/13f, 09.09.2013

 

OGH: Nach dem klaren Wortlaut der Stiftungsurkunde besteht eine Kompetenz des Vorstands zur Kooptierung eines Nachfolgers für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied nur dann, wenn eine Bestellung durch den Erststifter bzw im Fall seines Ablebens durch den Zweitstifter und sodann durch einen allenfalls eingerichteten Beirat nicht möglich ist. Diese Voraussetzung ist, da der Erststifter noch am Leben und nicht verhindert ist, unzweifelhaft nicht gegeben. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass das Vorgehen des Erststifters (bzw nach dessen Ableben des Zweitstifters oder eines Beirats) durch ein anderes Stiftungsorgan überprüft werden könnte und die primär vorgesehene Kompetenz der Stifter dadurch unterlaufen würde.

 

Vielmehr ist bei Säumigkeit des Stifters oder des sonst für die Bestellung des Vorstands zuständigen Organs nach § 27 PSG vorzugehen.

 

Gerade der vorliegende Fall zeigt auch anschaulich, dass im Fall der Säumnis des Stifters nur die sofortige Befassung des Gerichts zu einem sachgerechten Ergebnis führt, liegen doch dahinter idR massive Auffassungsunterschiede zwischen dem Restvorstand und dem Stifter, sodass nicht angenommen werden kann, dass durch die Tätigkeit des Restvorstands der Konflikt nachhaltig bereinigt wird.

 

Schon aus dieser Überlegung bestand für eine Bestellung von Dr. D durch die beiden übrigen Vorstandsmitglieder kein Raum.

 

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts führt jedoch zum selben Ergebnis, sodass die Entscheidung nicht von der entsprechenden Wahl des Begründungswegs abhängt.

 

Das Rekursgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass eine Säumigkeit des Erststifters in erster Instanz nicht behauptet worden sei.

 

Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Kompetenz des Vorstands zur Kooptierung eines weiteren Mitglieds und damit die Wirksamkeit einer solcherart vorgenommenen Bestellung nicht vom entsprechenden Vorbringen im Firmenbuchverfahren abhängt. Vielmehr hätte das Rekursgericht, wenn es zur Auffassung gelangte, dass eine Zuständigkeit des Vorstands für die Bestellung eines weiteren Mitglieds eine entsprechende Säumigkeit des Erststifters voraussetzt, diesen Umstand mit der Privatstiftung erörtern müssen und diese zu entsprechenden Klarstellungen auffordern müssen. Dass dies im vorliegenden Fall unterblieb, ist jedoch deshalb unschädlich, weil nach dem Gesagten eine derartige Kompetenz des Restvorstands ohnedies nicht besteht.

 

Im Ergebnis hat daher das Rekursgericht zu Recht dem gegen die Eintragung von Dr. D als Vorstandsmitglied erhobenen Rekurs Folge gegeben.

 

Die weitere Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass das Erstgericht im Fall der Säumnis der für die Bestellung zuständigen Stiftungsorgane das Erstgericht nach § 27 Abs 1 PSG vorzugehen hat, entspricht der hLuRsp.