OGH: Zu den Rechtswirkungen eines verbücherten Bestandrechtes
Auch bei einem einverleibten Mietrecht ist tatsächlicher Besitz am Bestandgegenstand Voraussetzung, um Eingriffe Dritter abwehren zu können
§ 1095 ABGB, § 1120 ABGB, § 372 ABGB, § 9 GBG
GZ 2 Ob 147/12z, 29.08.2013
OGH: Nach ständiger und gesicherter Rsp kommt der Eintragung des Bestandrechts iSd § 1095 ABGB keine allgemein dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen zu. Die Wirkung der Eintragung des Bestandrechts beschränkt sich im Wesentlichen auf die in § 1120 ABGB vorgesehenen Rechtswirkungen und sie beseitigt insbesondere das Kündigungsrecht des Erwerbers der Liegenschaft. Dies entspricht auch der hA der Lehre. Für eine abweichende Beurteilung gibt auch der Umstand, dass einem Bestandnehmer durch die Vereinbarung einer 99-jährigen Bestanddauer ein besonders weitreichendes und gesichertes Nutzungsrecht eingeräumt wurde, keinen Anlass.
Dem Bestandnehmer als Rechtsbesitzer wird in der Rsp des OGH auch petitorischer Rechtsschutz gegen Eingriffe Dritter zuerkannt, wobei als Rechtsgrundlage zumeist eine analoge Anwendung des § 372 ABGB herangezogen wird. Damit soll auch der zuweilen angenommenen quasi-dinglichen Rechtsposition des Bestandnehmers Rechnung getragen werden. Dies setzt aber die Übergabe des Bestandgegenstands an den Bestandnehmer voraus. Einem Bestandnehmer, der nie solcherart Besitzer seines Bestandrechts wurde, wird deshalb die Klage nach § 372 ABGB versagt, mag er auch über einen gültigen Titel verfügen.