21.10.2013 Zivilrecht

OGH: § 1029 ABGB – zur Anscheinsvollmacht

Der Dritte kann sich nur dann auf den äußeren Tatbestand berufen, wenn er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, dass der Handelnde tatsächlich eine entsprechende Vertretungsmacht hatte


Schlagworte: Anscheinsvollmacht, Dritte
Gesetze:

§ 1029 ABGB

GZ 8 ObS 10/13y, 30.08.2013

 

OGH: Anscheinsvollmacht darf nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen der berechtigte Schluss abgeleitet werden kann, er habe dem Handelnden Vollmacht erteilt. Anscheinsvollmacht setzt demnach einen äußeren Tatbestand voraus, der dem Vertretenen zurechenbar sein muss. Dies bedeutet, dass der - das Vertrauen des Dritten rechtfertigende - äußere Tatbestand vom Vertretenen selbst, im Anlassfall also von einem vertretungsbefugten Organ oder einer rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Person der späteren Schuldnerin, ausgehen musste. Der Dritte kann sich nur dann auf den äußeren Tatbestand berufen, wenn er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, dass der Handelnde tatsächlich eine entsprechende Vertretungsmacht hatte.

 

Aus den (Negativ-)Feststellungen der Tatsacheninstanzen lässt sich kein Verhalten eines Organs oder eines Bevollmächtigten der späteren Schuldnerin ableiten, das eine Zurechnung in Bezug auf eine rechtsgeschäftliche Erklärung iZm dem vom Kläger behaupteten Arbeitsverhältnis begründen könnte.

 

Entgegen den Ausführungen in der außerordentlichen Revision liegt auch kein relevanter sekundärer Feststellungsmangel zum Gespräch zwischen dem Kläger und „einer ihm unbekannten Ansprechperson an der Geschäftsadresse der Schuldnerin“ vor. Die vom Kläger ins Treffen geführte „unbekannte Person“ müsste von der späteren Schuldnerin zumindest bevollmächtigt gewesen sein. Einem derartigen Tatsachensubstrat stehen aber ebenfalls die angesprochenen Negativfeststellungen entgegen.