16.10.2013 Arbeitsrecht

VwGH: Zum dienstrechtlichen Amtsverlust gem § 20 Abs 1 Z 3a BDG nF

Gem § 20 Abs 1 Z 3a BDG idF der mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Dienstrechts-Novelle wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gem den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB von Gesetzes wegen aufgelöst ("dienstrechtlicher Amtsverlust"), und zwar unabhängig vom Strafausmaß


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Auflösung des Dienstverhältnisses, dienstrechtlicher Amtsverlust, rechtskräftige Verurteilung durch inländisches Gericht
Gesetze:

§ 20 BDG

GZ 2013/09/0012, 05.09.2013

 

VwGH: Der VwGH verweist gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das hg Erkenntnis vom 18. September 2008, 2007/09/0320; insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Bf gemeinsam mit weiteren Beamten eine Scheinhinrichtung vorgenommen hat und entgegen dem neuerlichen Vorbringen des Bf kein als Milderungsgrund wertbares reumütiges Geständnis vorgelegen ist.

 

Es handelt sich hier um einen jener (seltenen) Fälle, in denen auch unter Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen werden durfte.

 

Bei einer derartigen außergewöhnlichen Schwere der Tat kommt den vom Bf vorgebrachten Milderungsgründen nur mehr untergeordnete Bedeutung zu.

 

Hinzuweisen ist noch auf den "dienstrechtlichen Amtsverlust" gem der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl I Nr 120/2012, welcher in Folge des Tatzeitraumes im vorliegenden Fall zwar hier nicht zur Anwendung kommt, aber ab 2013 ein weiteres klares Unwerturteil des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt: Gem § 20 Abs 1 Z 3a BDG idF dieser mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Novelle wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gem den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB von Gesetzes wegen aufgelöst ("dienstrechtlicher Amtsverlust"), und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diese Regelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf.