VwGH: Zahlungserleichterung nach § 54b Abs 3 VStG
Eine Ratenzahlung ist nicht zu bewilligen, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde
§ 54b VStG, § 31 Abs 3 VStG
GZ 2013/02/0183, 11.09.2013
VwGH: Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nach § 54b Abs 3 VStG (Stundung) hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen.
Nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist ausstehende Raten können nicht mehr exequiert werden. Darauf ist bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde.
Die belBeh hat vor diesem rechtlichen Hintergrund die Ratenzahlung zu Recht nicht bewilligt, weil ab 14. Februar 2014 die vorliegenden Geldstrafen bzw der danach ausstehende Rest bei einer Rate von EUR 200,-- monatlich nicht mehr vollstreckt werden dürfen.
Dies verkennt der Bf, wenn er im Rahmen der Rechtsrüge meint, seinen Verpflichtungen bei einer Rate von EUR 200,-- Monatszahlungen nachkommen zu können, weil er im Falle einer Ratenzahlungsbewilligung die Zahlung anerkannt hätte, was die Vollstreckungsverjährung gehemmt hätte.
Mangels entsprechender Behauptungen in der Beschwerde, zu welchem anderen Ergebnis die belBeh bei einer Auseinandersetzung mit dem Konkursverfahren des Bf gekommen wäre, war auf die dahin gehende Verfahrensrüge wegen Fehlens der Relevanz nicht einzugehen.