14.10.2013 Zivilrecht

OGH: Zum Besuchsrecht

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig


Schlagworte: Familienrecht, Besuchsrecht
Gesetze:

§ 148 ABGB aF, § 186 ABGB nF, § 187 ABGB nF

GZ 8 Ob 65/13m, 30.07.2013

 

OGH: Bei der Gestaltung des Besuchsrechts ist allein das Kindeswohl oberstes Gebot. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet, sofern nicht leitende Grundsätze der Rsp verletzt werden, keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG.

 

Den Eltern steht das Menschenrecht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind zu. Dieses Recht ist nur insoweit eingeschränkt, als seine Ausübung das Wohl des Kindes gefährdet. Die Aufrechterhaltung des Kontakts liegt grundsätzlich im wohlverstandenen Interesse des Kindes.

 

Ausgehend von den vorliegenden Feststellungen gelingt es der Mutter wegen ihrer psychischen Problematik allerdings derzeit nicht, ihre Besuchskontakte dem Kind zu widmen und auf den Sohn einzugehen, vielmehr nützt sie sie für distanzloses Verhalten sowie unbremsbare Konfrontationsattacken und Unterstellungen gegen Mitarbeiter des Jugendwohlfahrtsträgers, die zu Irritationen des Kindes führen. Gegenteilige Behauptungen im Revisionsrekurs widersprechen dem Akteninhalt, insbesondere den detaillierten Berichten des Jugendwohlfahrtsträgers.

 

Vor diesem Hintergrund ist die mit dem angefochtenen Beschluss festgelegte Besuchsfrequenz zwar äußerst knapp bemessen, im Hinblick auf die derzeit unzureichende Kooperationsbereitschaft bzw -fähigkeit der Mutter ist die Entscheidung der Vorinstanzen aber auch in diesem Punkt im Interesse des Kindeswohls nicht unvertretbar.