OGH: § 1437 ABGB – unredlicher Verbrauch von Unterhaltsleistungen
Unredlichkeit wird ua bei Entgegennahme von Unterhaltsleistungen trotz Ruhens des Anspruchs infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft durch den geschiedenen Ehegatten angenommen
§ 1437 ABGB, § 94 ABGB, § 91 ABGB
GZ 3 Ob 139/13g, 21.08.2013
OGH: Die Redlichkeit des Empfängers von Unterhalt fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen. Unredlichkeit wird ua bei Entgegennahme von Unterhaltsleistungen trotz Ruhens des Anspruchs infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft durch den geschiedenen Ehegatten angenommen.
Der Vorwurf der Revision, es fehle an Feststellungen zu unredlichem Verbrauch von Unterhaltsleistungen, ist unzutreffend. Es steht nämlich fest, dass der Mann vom 26. Juni bis 30. Oktober 2006 an der Wohnanschrift der Klägerin behördlich gemeldet war und von dort schon vor Einbringung der Unterhaltserhöhungsklage im Bemühen abgemeldet wurde, um den Eindruck einer Lebensgemeinschaft der Klägerin mit dem Mann zu verhindern. Die (auch) daran anknüpfende Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin könne (gemeint: vom Beginn der Lebensgemeinschaft an) ein gutgläubiger Verbrauch der Unterhaltsleistungen nicht zugebilligt werden, bedarf angesichts des erschließbaren Bewusstseins der Klägerin von den negativen Auswirkungen einer Lebensgemeinschaft auf ihren Unterhaltsanspruch keiner Korrektur.