14.10.2013 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Beschwerde nach § 120 StVG (hier: iZm Verlegung in Nichtraucherraum) ein Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG ist

Eine unverzüglich nach der Unterbringung in einem „Raucherraum“ erhobene Beschwerde wäre iSd § 2 Abs 2 AHG durchaus geeignet gewesen, die vom Kläger befürchteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verhindern


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Haftungsausschluss, Strafvollzugsrecht, Beschwerde, Nichtraucherraum
Gesetze:

§ 2 AHG, § 120 StVG, § 40 StVG

GZ 1 Ob 154/13y, 29.08.2013

 

OGH: Fest steht, dass der Kläger keine Probleme damit hatte, wiederholt den Haftraum zu wechseln und damit nach seiner eigenen Darstellung mit rauchenden Mithäftlingen gemeinsam untergebracht zu werden. Es ist daher nicht verständlich, warum er sich in seiner Revision darauf beruft, im Strafvollzug sei er als Nichtraucher „wenn möglich“ von Rauchern getrennt unterzubringen und die Justizanstalten hätten sicherzustellen, dass eine Einzelunterbringung iSd § 40 StVG bei Nichtrauchern durchzuführen ist. Unter den festgestellten Umständen kann es den Organen des Strafvollzugs jedenfalls nicht als Verschulden angelastet werden, das Verhalten des Klägers nicht als eine Zustimmung zur (jeweiligen) Unterbringung in einem bestimmten Haftraum mit bestimmten Mithäftlingen verstanden zu haben, zumal davon ausgegangen werden konnte, dass dem Kläger bekannt sein musste, ob sich in dem betreffenden Haftraum auch rauchende Mithäftlinge befinden. Damit kommt es auf die vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehene Frage, ob die unterlassene Beschwerde gegen eine Unterbringung gemeinsam mit Rauchern einen Haftungsausschluss nach § 2 Abs 2 AHG begründet, gar nicht an.

 

Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das in der Revision verwendete Argument, eine Beschwerde hätte die Unterbringung in einer „Raucherzelle“ nicht gänzlich verhindern können, weil er sie erst nachträglich hätte erheben können und sie damit als Abhilfemöglichkeit nicht geeignet gewesen wäre, insoweit ins Leere geht, als er ja von ihm befürchtete zukünftige Gesundheitsschädigungen geltend macht, die aber zweifellos eine längere Tabakrauchexposition voraussetzen als die Erledigungszeit einer Beschwerde. Eine unverzüglich nach der Unterbringung in einem „Raucherraum“ erhobene Beschwerde wäre daher iSd § 2 Abs 2 AHG durchaus geeignet gewesen, die vom Kläger befürchteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verhindern.