VwGH: Zur Ablehnung der Bescheidbeschwerde
Gem § 58 Abs 1 VwGG hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen; ein Kostenzuspruch findet daher nicht statt
Art 131 B-VG, § 33a VwGG, § 58 VwGG, §§ 47 ff VwGG
GZ 2012/02/0232, 21.06.2013
VwGH: Gem § 33a VwGG kann der VwGH die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rsp des VwGH abweicht, eine solche Rsp fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Behandlung der vorliegenden Beschwerde - im dargestellten Umfang - nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 1.500,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Gem § 58 Abs 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 leg cit für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gem § 33a leg cit nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belBeh - nicht statt.