07.10.2013 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ist-Lohnerhöhungen gelten nicht für überlassene Arbeitskräfte

Der Wortlaut des § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG "kollektivvertragliches Entgelt" sowie die EB lassen eine Auslegung, diese Bestimmung sehe für die Dauer der Beschäftigung eine Angleichung an die im Beschäftigerbetrieb gezahlten überkollektivvertraglichen Ist-Löhne vor, nicht zu


Schlagworte: Kollektivvertrag, Arbeitskräfteüberlassung, Mindestlohn, Istlohn
Gesetze:

§ 3 AÜG, § 10 AÜG

GZ 9 ObA 33/13p, 24.07.2013

 

Der Lohnabschluss 2011 im KV-Metallindustrie enthielt eine prozentuelle Anhebung der Ist- und Mindestlöhne, wobei die Erhöhung der Ist-Löhne mindestens 80 EUR pro Monat betrug.

 

OGH: Für die Dauer der Überlassung ist auf das an Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs für vergleichbare Arbeiten zu zahlende kollektivvertragliche Mindestentgelt (sofern dieses höher ist als das Grundentgelt) Bedacht zu nehmen. § 10 AÜG nähert somit die Entgeltansprüche weitgehend jenen der Stammarbeitnehmer an. Eine Angleichung an die im Beschäftigerbetrieb gezahlten überkollektivvertraglichen Ist-Löhne für die Dauer der Beschäftigung sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Eine gänzliche Harmonisierung des Lohnniveaus zwischen Überlasser und Beschäftiger ist daher im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung nicht vorgesehen.

 

Auch wenn das im Beschäftigerbetrieb bestehende Lohnniveau (die betrieblichen Ist-Löhne) nicht geschützt wird, besteht doch nach Abschnitt IX/3 des KVAÜ für die Dauer der Überlassung Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlenden kollektivvertraglichen Lohn, wenn dieser höher ist, als der in Abschnitt IX/1 und 2 des KVAÜ geregelte Mindestlohn/Grundlohn. In Abschnitt IX/5 des KVAÜ wird festgelegt, dass der überlassene Arbeitnehmer durch die vollständige Bezahlung des Mindestlohnes/Grundlohnes gem Punkt 1 und 2 dieses Abschnitts unter Beachtung der Bestimmungen über das Überlassungsentgelt das ortsübliche und angemessene Entgelt erhält. Für Hochlohnbranchen erfolgt nach Abschnitt IX/3 des KVAÜ eine pauschale Annäherung an das branchenübliche Ist-Lohnniveau durch die Regelung über erhöhte Überlassungslöhne in Form prozentueller Referenzzuschläge.

 

Der im Lohnabschluss 2011 festgelegte Mindestbetrag von € 80.--, um den jedenfalls die Löhne sämtlicher bereits vor dem 1. 11. 2011 beschäftigter Stammmitarbeiter des Beschäftigerbetriebs zu erhöhen waren, stellt - wie eine Einmalzahlung - eine allgemeine Entgelterhöhung dar, die aber - ebenso wie eine Einmalzahlung - nicht in die Mindestlohntabelle Eingang gefunden hat. Der Differenzbetrag zwischen dem nach den festgelegten Prozentsätzen berechneten Erhöhungsbetrag der Mindestlöhne und dem Betrag von € 80.-- ist somit vom Referenzzuschlag des KVAÜ umfasst.