07.10.2013 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob Mietzinsminderung bei diversen unwesentlichen Wohnbeeinträchtigungen ein grobes Verschulden darstellen kann

Die Frage, ob den Mieter am Mietzinsrückstand ein grobes Verschulden trifft, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab; Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstands oder eine Fehleinschätzung der Beweislage allein grundsätzlich kein grobes Verschulden begründen.


Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, Mietzinsminderung, unwesentliche Wohnbeeinträchtigungen, grobes Verschulden
Gesetze:

§ 30 MRG, § 33 MRG

GZ 9 Ob 50/13p, 27.08.2013

 

OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die Frage, ob den Mieter am Mietzinsrückstand ein grobes Verschulden trifft, jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt.

 

Der Beklagte hat ca 20 % des Mietzinses einbehalten. In dem vorweg maßgeblichen Teilurteil des Erstgerichts betreffend die rückständigen Mietzinse wurde ua festgestellt, dass die Holzfenster durch leichtes Eindrücken von außen geöffnet werden konnten, weil der Schließmechanismus defekt war und dies in weiterer Folge behoben werden musste. Der Zufahrtsweg wies ein größeres Schlagloch auf, das behoben werden musste. Die Heizkörper im Bestandobjekt waren teilweise „glühend heiß“. Weitere vom Beklagten geltend gemachte Mängel, etwa hinsichtlich eines Ventilators oder der Dichtheit der Fenster und der Bedienung der Heizanlage bestanden nicht bzw waren nicht relevant.

 

Der Beklagte hat die in dem Teilurteil unter Berücksichtigung einer vom Beklagten berechtigten eingewendeten Gegenforderung für die Sanierung des Ausfalls der Heizpumpe zugesprochenen restlichen Mietzinsdifferenzen von 3.094,37 EUR sA vor dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung bezahlt.

 

Auch entsprechend den Ausführungen der Revision ist hier § 33 Abs 2 und 3 MRG anzuwenden. Nach stRsp kann in diesem Fall nur ein grobes Verschulden, das ein besonderes Ausmaß an Sorglosigkeit voraussetzt, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt, zur berechtigten Auflösung des Mietvertrags führen. Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstands oder eine Fehleinschätzung der Beweislage allein grundsätzlich kein grobes Verschulden begründen.