OGH: Mitverschulden eines Fußgängers, der Gehsteig betritt, ohne sich zu vergewissern, dass ihn nicht ein Radfahrer befährt?
Den Gehsteig durfte der Radfahrer nicht benutzen, weshalb sich die Frage eines Mitverschuldens eines Fußgängers, der von einer Liegenschaft kommend den - davor uneinsehbaren - Gehsteig betritt, ohne innezuhalten und sich zu vergewissern, dass ihn nicht ein Radfahrer (zB wegen eines Ausweichmanövers) befährt, nicht stellt
§§ 1295 ff ABGB, § 68 StVO, § 2 StVO, § 1304 ABGB
GZ 2 Ob 146/13d, 29.08.2013
OGH: Gem § 68 Abs 1 StVO ist auf Gehsteigen und Gehwegen das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.
Hier hat sich die Kollision zwischen Radfahrer und Fußgängerin etwa 50 cm außerhalb des markierten Geh- und Radwegs in einem Bereich, der als Gehsteig iSd § 2 Abs 1 Z 10 StVO alleine dem Fußgängerverkehr vorbehalten war, ereignet. Diesen Bereich durfte der Radfahrer aber nicht benutzen, weshalb sich die vom Berufungsgericht und in der Revision aufgeworfene Frage eines Mitverschuldens eines Fußgängers, der von einer Liegenschaft kommend den - davor uneinsehbaren - Gehsteig betritt, ohne innezuhalten und sich zu vergewissern, dass ihn nicht ein Radfahrer (zB wegen eines Ausweichmanövers) befährt, nicht stellt.
Ob es beim Heraustreten aus einem Privatgrundstück auf eine Straße der gebotenen Sorgfalt entspricht, dass man auf den Fußgänger- und Radverkehr auf der Straße achtet, weil auch Jogger etc unterwegs sein könnten, die durch ein plötzliches Heraustreten aus dem Grundstück verletzt bzw gefährdet werden könnten, ist ebenfalls nicht entscheidungsrelevant, weil sich diese Gefahr mit einem berechtigten gehsteigbenutzenden Verkehrsteilnehmer hier nicht verwirklicht hat.
Auch dass im besiedelten Bereich immer mehr Verkehrsflächen geschaffen werden, die sowohl dem Fußgänger- als auch dem Radfahrverkehr gewidmet sind, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, hat sich hier der Unfall doch nicht auf einer solchen Verkehrsfläche, sondern auf dem Gehsteig ereignet.