OGH: Zur Frage, ob die Erhebung eines begründeten Einspruchs gegen einen europäischen Zahlungsbefehl, in dem die internationale Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts nicht geltend gemacht wird, als zuständigkeitsbegründende Einlassung in das Verfahren iSd Art 24 EuGVVO gilt
Art 6 iVm Art 17 EuMahnVO ist dahin auszulegen, dass der Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung iSd Art 24 EuGVVO angesehen werden kann
Art 24 EuGVVO, Art 6 EuMahnVO, Art 17 EuMahnVO
GZ 8 Ob 67/13f, 30.07.2013
OGH: Der EuGH hat über diese Frage mit Urteil vom 13. 6. 2013, C-144/12, entschieden und ausgesprochen, dass Art 6 iVm Art 17 EuMahnVO dahin auszulegen ist, dass der Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung iSd Art 24 EuGVVO angesehen werden kann und der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, insoweit nicht relevant ist.
Ein ausdrückliches Bestreiten der internationalen Zuständigkeit des Prozessgerichts ist nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn das Vorbringen des Beklagten erkennen lässt, dass er diesen Mangel geltend machen will.