OGH: § 38 AngG – Konventionalstrafe (iZm Verletzung der Konkurrenzklausel)
Bei der Beurteilung, ob die vereinbarte Konventionalstrafe überhöht ist, sind ua die Einkommensverhältnisse bzw Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen
§ 38 AngG, § 36 AngG
GZ 9 ObA 70/13d, 25.06.2013
Der Beklagte ist unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Beklagten trotz mehrfacher Hinweise der Klägerin auf die Konkurrenzklausel und alternativer Vermittlungsangebote zur direkten Konkurrentin der Klägerin gewechselt, da ihm dort eine attraktivere Position und eine bessere Bezahlung geboten wurde.
OGH: Die Ausmessung der Konventionalstrafe im Einzelfall stellt nach stRsp keine erhebliche Rechtsfrage dar, deren Lösung die Zulässigkeit der Anrufung des OGH rechtfertigen könnte.
Wenn die Vorinstanzen ausgehend davon, dass dem Beklagten durchaus auch andere Möglichkeiten der Beschäftigung offen gestanden wären, keine Mäßigung der vereinbarten Konventionalstrafe vorgenommen haben, so vermag der Beklagte vor dem Hintergrund des konkreten Falls keine unvertretbare Rechtsansicht darzustellen. Dass die Konventionalstrafe im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten überhöht wäre, wurde nicht nachgewiesen.