OGH: Neuerliche Verfolgung nach Einstellung des Strafverfahrens
Taten, hinsichtlich derer das Strafverfahren bereits eingestellt wurde, können unter ganz bestimmten Voraussetzungen neuerlich verfolgt werden
§ 193 StPO
GZ 12 Os 70/13f, 04.07.2013
OGH: Gem § 193 Abs 1 StPO sind nach der Einstellung des Verfahrens weitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten zu unterlassen. Die Fortführung eines nach §§ 190 oder 191 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft jedoch anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat noch nicht verjährt ist und der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht förmlich als Beschuldigter nach der StPO vernommen und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde, oder neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder iZm übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO zu begründen.
Fallbezogen war die Staatsanwaltschaft Graz berechtigt, in der Hauptverhandlung am 9. Oktober 2012 in Ansehung der mit Verfügung vom 7. September 2012 gem § 190 StPO eingestellten Taten die Fortführung des Verfahrens gegen X anzuordnen, weil der Genannte zu diesen Vorwürfen nicht als Beschuldigter in einem Verfahren nach der StPO vernommen worden war und überdies aufgrund seines nunmehrigen Geständnisses hinsichtlich dieser Tatvorwürfe neue Beweismittel vorlagen, die eine veränderte Beurteilung der Verdachtslage ermöglichten.