30.09.2013 Strafrecht

OGH: Neue Tatanlastung in der Hauptverhandlung

Bei einer neuen Tatanlastung in der Hauptverhandlung muss der Ankläger einen neuen Verfolgungsantrag stellen


Schlagworte: Neue Tatanlastung, Ankläger, Verfolgungsantrag
Gesetze:

§ 263 StPO

GZ 12 Os 70/13f, 04.07.2013

OGH: Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen der er angeklagt ist, so muss gem § 263 Abs 1 StPO der anwesende, in Bezug auf diese neue Tat verfolgungsberechtigte Ankläger bei sonstigem Verlust seines Verfolgungsrechts während der Hauptverhandlung einen diesbezüglichen Verfolgungsantrag stellen.

§ 263 StPO zielt darauf ab, in Fällen, in denen von dem in § 37 StPO ausgesprochenen Grundsatz der gleichzeitigen Aburteilung aller von demselben Täter begangenen strafbaren Handlungen abgegangen wird, zur Vermeidung einer unnötigen Behelligung zu prüfen, ob zu einer abgesonderten Verfolgung Grund besteht. Der Angeklagte soll ehestens erfahren, ob und wegen welcher Taten er noch verfolgt werden wird.