OGH: Zur Frage, ob in eine noch nicht ausgeübte Dienstbarkeit eingegriffen werden kann und dem Berechtigten dagegen die Servitutsklage zusteht
Die Klage setzt begrifflich eine Störung der Ausübung oder eine Bestreitung des Bestands der Servitut voraus
§ 523 ABGB, §§ 472 ff ABGB
GZ 8 Ob 19/13x, 30.07.2013
OGH: Der Klagegrund der Servitutenklage ist der Bestand der Dienstbarkeit und die Störung oder Bestreitung dieses Rechts. Die Klage setzt daher begrifflich eine Störung der Ausübung oder eine Bestreitung des Bestands der Servitut voraus. Beide Varianten liegen nach dem Klagsvorbringen nicht vor, sodass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts in keinem die Revisionszulässigkeit begründenden Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rsp steht.
Der Kläger stützt sich auf kein dingliches Recht, weil seine Servitut weder im Grundbuch eingetragen ist, noch jemals offenkundig ausgeübt wurde, sondern auf die ihm im Schenkungsvertrag vom 2. 11. 2005 obligatorisch eingeräumte Rechtsposition, einen Weg auf bestimmter Trasse für seinen Gebrauch selbst zu errichten oder einen vom Beklagten tatsächlich in natura errichteten Zufahrtsweg zu benützen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dieser Vertrag keine Grundlage für das Klagebegehren bietet, ist jedenfalls vertretbar und keine im Einzelfall nach § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung.