25.09.2013 Sonstiges

VwGH: Warenverkehrsfreiheit und Rechtsharmonisierung (iZm Abfallrecht)

Die Warenverkehrsfreiheit nach Art 28 ff AEUV ist im vollharmonisierten Bereich nicht anzuwenden


Schlagworte: Europarecht, Abfallrecht, Grundfreiheiten, Warenverkehrsfreiheit, Harmonisierung
Gesetze:

Art 28 ff AEUV, § 66 AWG, Art 1 ff EG-VBVO

GZ 2012/07/0284, 26.04.2013

Die slowenische Bf wollte „Baumaterial“ für einen Hausbau von Slowenien nach Österreich liefern. Dieses „Baumaterial“ enthielt mehr als 5% Abfall. Nach österreichischem Recht endet die Abfalleigenschaft erst mit dem unmittelbaren Einsatz als Baustoff, nach slowenischem Recht hingegen bereits mit der Aufbereitung des Abfalls zu einem Baustoff. Die drei LKWs der Bf wurden beim Grenzübertritt gestoppt. Die Bf berief sich ua auf die Warenverkehrsfreiheit.

VwGH: Der EuGH judiziert in stRsp, dass jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen ist. Eine solche abschließende Harmonisierung auf Unionsebene liegt aber zweifellos durch die EG-VBVO insofern vor, als gem Art 28 bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen im Falle von Differenzen bezüglich der Einstufung das betreffende Material als Abfall behandelt wird bzw das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material gemäß seinen nationalen, mit dem Unionsrecht vereinbaren Rechtsvorschriften zu behandeln, unberührt bleibt.

Die Beurteilung der in Rede stehenden Materialien als Abfälle steht auch mit der Jud des VwGH im Einklang, wonach die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbeiführt, dies vielmehr erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff bewirkt. Entgegen der in den Beschwerden vertretenen Meinung waren die EG-VBVO und § 66 AWG 2002 auf die in Rede stehenden Verbringungen von Abfall anzuwenden.