OGH: UWG – unlautere Geschäftspraktiken und Verkehrsauffassung
Maßfigur für die lauterkeitsrechtliche Prüfung einer gegenüber Verbrauchern angewendeten Geschäftspraktik ist ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher, der eine situationsangepasste Aufmerksamkeit aufwendet
§ 1 UWG, § 2 UWG
GZ 4 Ob 94/13x, 09.07.2013
OGH: Maßgebend für die Verkehrsauffassung ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet. An diesem Beurteilungsmaßstab, der sich schon bisher an der Rsp des EuGH zum europäischen Verbraucherleitbild orientierte, hat sich auch nach dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 nichts geändert. Maßfigur für die lauterkeitsrechtliche Prüfung einer gegenüber Verbrauchern angewendeten Geschäftspraktik (§ 1 Abs 1 Z 2 UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007) ist ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher, der eine situationsangepasste Aufmerksamkeit aufwendet.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt auch davon ab, ob die Konsumenten nach der Art des entsprechenden Produkts angesichts eines reichhaltigen Anbots gewohnt sind, den Produktbezeichnungen und auch den Unterschieden in den Ausstattungen dieser Waren ein im Vergleich zu anderen Produkten höheres Maß an Aufmerksamkeit zuzuwenden.