23.09.2013 Zivilrecht

OGH: Beginn der Verjährungsfrist bei der Legalzession eines Schadenersatzanspruchs

Der Beginn der Verjährungsfrist ist unterschiedlich einerseits bei Legalzessionen nach § 1358 ABGB und § 67 VersVG und andererseits nach § 332 ASVG; die Legalzession nach § 16 Abs 4 Stmk WaldschutzG ist der Legalzession nach § 332 ASVG näher verwandt und es ist daher die Rsp zum Beginn der Verjährungsfrist bei Sozialversicherungsträgern analog anzuwenden


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Legalzession, Verjährung, Beginn der Verjährung
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1358 ABGB, § 1489 ABGB, § 67 VersVG, § 332 ASVG, § 16 Abs 4 Stmk WaldschutzG

GZ 2 Ob 6/13s, 24.01.2013

 

OGH: Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1358 ABGB, § 67 VersVG geht der Anspruch erst mit der Leistung des Bürgen bzw des Versicherers auf diese über und ist daher von diesen abgeleitet. Die Leistungspflichten der Legalzessionare gründen ausschließlich im Privatrecht.

 

Nach stRsp ändert sich in den Fällen der Legalzession nach den § 1358 ABGB und § 67 VersVG ebenso wie in den Lohnfortzahlungsfällen die Rechtsnatur des Anspruchs nicht und somit auch nicht Beginn und Lauf der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.

 

Im Fall des § 332 ASVG hingegen wird in stRsp judiziert, dass der Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bereits mit dem schädigenden Ereignis stattfindet. Die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gründet im öffentlichen Recht. Für den Sozialversicherungsträger beginnt nach jüngerer stRsp die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können.

 

Der vorliegende Fall ist der Legalzession gem § 332 ASVG näher verwandt als den Fällen gem § 1358 ABGB, § 67 VersVG und den Lohnfortzahlungsfällen: Aus dem Wortlaut des § 16 Stmk WaldschutzG ist abzuleiten, dass die Ersatzpflicht des Bundes bereits im Zeitpunkt der Schädigung besteht und dieser daher auch in diesem Zeitpunkt den Ersatzanspruch gegen den Schädiger in jenem Umfang, als der Schädiger selbst den unmittelbar Geschädigten ersatzpflichtig wäre, erwirbt. Wie bei § 332 ASVG gründet die Ersatzpflicht des Bundes gem § 16 Stmk WaldschutzG im öffentlichen Recht.

 

Es ist daher im vorliegenden Fall die zitierte Rsp zum Beginn der Verjährungsfrist bei Sozialversicherungsträgern analog anzuwenden. Es kommt also nicht auf die Kenntnis der Feuerwehren (oder allenfalls der geschädigten Waldeigentümer) vom Schaden und vom Schädiger an, sondern auf die Kenntnis des Bundes von diesen Umständen.