18.09.2013 Verfahrensrecht

VwGH: Zur Säumnisbeschwerde

Da die Bf bei der belBeh im Devolutionsweg die Entscheidung über eine von ihr eingebrachte Berufung begehrte, war die belBeh jedenfalls verpflichtet, über diese Berufung mit Bescheid zu entscheiden; die Erfüllung dieser Verpflichtung kann auch darin bestehen, dass die Behörde die Berufung wegen Unzulässigkeit zurückweist


Schlagworte: Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht
Gesetze:

Art 132 B-VG, § 27 VwGG, § 73 Abs 2 AVG, § 56 AVG

GZ 2011/05/0199, 26.06.2013

 

VwGH: Gem § 27 Abs 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der UVS, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

 

Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages an den Gemeinderat der Gemeinde Wien wird auf das hg Erkenntnis des heutigen Tages zur Zl 2011/05/0121 verwiesen. Daraus ist festzuhalten, dass die belBeh mit dem Einlangen des Devolutionsantrages am 27. Mai 2011 zur Entscheidung über die Berufung der Bf vom 17. November 2009 zuständig wurde. Mit diesem Tag begann daher auch die Entscheidungsfrist zu laufen.

 

Da die Bf bei der belBeh im Devolutionsweg die Entscheidung über eine von ihr eingebrachte Berufung begehrte, war die belBeh jedenfalls verpflichtet, über diese Berufung mit Bescheid zu entscheiden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann auch darin bestehen, dass die Behörde die Berufung wegen Unzulässigkeit zurückweist.

 

Die belBeh hat weder innerhalb der sechsmonatigen Frist zur Entscheidung noch innerhalb der ihr gesetzten dreimonatigen Nachfrist die begehrte Berufungsentscheidung erlassen, sodass die Befugnis zur Entscheidung über die Berufung der Bf von der belBeh auf den VwGH übergegangen ist.