VwGH: Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG (Aufforderung zur Vorlage von ärztlichen Befunden)
Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis beeinträchtigt noch nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz
§ 24 FSG
GZ 2010/11/0164, 23.05.2013
VwGH: Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage und der Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG wird gem § 43 Abs 2 VwGG auf die Erkenntnisse vom 24. Mai 2011, 2011/11/0026, und vom 17. Juni 2009, 2009/11/0052, je mwN, verwiesen.
Die belBeh hat die Aufforderung zur Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme (abgesehen von nicht näher konkretisierten "Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz" aus den Jahren 2004 und 2006) auf einen einmaligen und dem Akteninhalt nach nicht iZm dem Lenken von Kraftfahrzeugen stehenden Cannabisbesitz, welcher sich ein Jahr und acht Monate vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides zugetragen hatte, gestützt.
Dies genügt jedoch nicht zur - für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG entscheidenden - Darlegung von aktuellen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl zum fehlenden Einfluss eines bloß gelegentlichen Konsums von Cannabis auf die gesundheitliche Eignung auch das Erkenntnis vom 20. März 2012, 2009/11/0119).
Im Übrigen hat - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die belBeh auch Folgendes verkannt: Die erstinstanzliche Behörde hatte für die von ihr als notwendig erachtete amtsärztliche Untersuchung des Bf eine Frist von einem Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt, ohne die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung auszuschließen. Ist in einem derartigen Fall die Berufungsbehörde der Auffassung, dass eine amtsärztliche Untersuchung (auch noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung) notwendig ist, hat sie dafür eine eigene (neuerliche) Frist festzusetzen und darf sich nicht damit begnügen, den erstinstanzlichen Bescheid (und damit auch die in diesem vorgenommene Fristsetzung) zu bestätigen.