09.09.2013 Verfahrensrecht

OGH: Lässt die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens - die unter gleichzeitigem Entzug der Eigenverwaltung erfolgt - über das Vermögen des Vollmachtgebers das Vollmachtsverhältnis zu seinem Strafverteidiger erlöschen?

Aus § 3 IO ergibt sich nur eine relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners gegenüber den Konkurs-(Insolvenz-)gläubigern; im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem anderen Teil ist die Rechtshandlung wirksam


Schlagworte: Insolvenzrecht, Schuldenregulierungsverfahren, Vollmachtsverhältnis
Gesetze:

§ 3 IO, 26 IO

GZ 5 Ob 28/13y, 21.03.2013

 

Die Revision argumentiert, dass der Beklagte infolge Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Entziehung der Eigenverwaltung keine „entsprechenden Dispositionen“ (gemeint: Vollmachtserteilung) treffen habe können, weil sämtliche Strafverfahren Vermögensdelikte des Beklagten betroffen hätten und daher auch über Privatbeteiligtenansprüche in den Strafverfahren, die die Masse beträfen, zu entscheiden gewesen sei.

 

OGH: Bereits nach der Rechtslage bis zum Strafprozessreformgesetz war ein Zuspruch an einen geschädigten Konkursgläubiger ausgeschlossen; der Geschädigte war auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Seit dem StPRG kommt eine Beteiligung eines Konkursgläubigers als Privatbeteiligter von vornherein nicht in Betracht, weil ein von der Erhebung eines konkreten Anspruchs gegen den Beschuldigten unabhängiger „Beteiligungsanspruch“ nicht mehr vorgesehen ist. Das Opfer ist auf das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren im Konkurs.

 

Aus § 3 IO (früher: § 3 KO) ergibt sich nur eine relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners gegenüber den Konkurs-(Insolvenz-)gläubigern; im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem anderen Teil ist die Rechtshandlung wirksam. Der Schuldner haftet somit für eingegangene Verbindlichkeiten während des Insolvenzverfahrens mit seinem konkursfreien Vermögen. Er ist ebenso wie sein Vertragspartner gebunden.