OGH: Zur Frage, ob bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs eines Substanzgenussberechtigten trotz positiven Ertragswerts des Unternehmens auch dann auf den höheren Zerschlagungswert abzustellen ist, wenn eine Liquidation des Unternehmens nicht erfolgt
Es entspricht in Österreich der hL, dass der anzusetzende Unternehmenswert nicht unter dem Liquidationswert liegen darf, sei doch dies jener Betrag, der anlässlich der Verwertung mindestens erzielt werden könne
§ 93 Abs 1 EStG, § 27 Abs 1 lit c EStG
GZ 6 Ob 25/12p, 27.02.2013
OGH: Auch nach dem Fachgutachten zur Unternehmensbewertung bildet der Liquidationswert die Wertuntergrenze für den Unternehmenswert, sofern nicht rechtliche oder tatsächliche Zwänge zur Unternehmensfortführung bestehen.
Die vom Berufungsgericht aufgezeigte erhebliche Rechtsfrage intendiert die Vorgabe einer konkret anzuwendenden Ermittlungsmethode durch den OGH, was aber nicht dessen Aufgabe ist. Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es nämlich deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens.
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil es um eine Tatfrage geht; eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet wurde.