VwGH: Zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden
Die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage ist dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist; freilich nur als "subsidiärer Rechtsbehelf"
§§ 58 ff AVG
GZ 2012/10/0224, 19.12.2012
VwGH: Es trifft zu, dass im Oö KBG keine ausdrückliche Ermächtigung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides enthalten ist, wie er der Bf vorschwebt. Dieser Umstand allein würde freilich die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides nicht ausschließen.
Die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage ist nämlich dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist; freilich nur als "subsidiärer Rechtsbehelf". Wenn ein Leistungsbescheid möglich ist, besteht für einen Feststellungsbescheid kein Raum.