30.08.2013 Verfahrensrecht

VwGH: Mandatsbescheid iSd § 57 AVG

Maßgebend ist, ob sich die Behörde unmissverständlich auf § 57 Abs 1 AVG gestützt hat


Schlagworte: Mandatsbescheid, Bescheidcharakter
Gesetze:

§ 57 AVG, § 58 ff AVG

GZ 2012/10/0224, 19.12.2012

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, nicht darauf an, dass die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 AVG vorlagen und sich die Behörde daher zu Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die Behörde unmissverständlich auf § 57 Abs 1 AVG gestützt hat.

 

Die in Rede stehende Erledigung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. April 2008 ist nicht als Bescheid, auch nicht als Mandatsbescheid, bezeichnet. Sie ist auch nicht ihrem Aufbau nach als Bescheid gegliedert und enthält keine Bezugnahme auf § 57 Abs 1 AVG. Sie enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Schließlich ist die Erledigung nicht einmal für die Oö Landesregierung gefertigt; es fehlt an der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde (§ 18 Abs 4 AVG), sodass schon aus diesem Grund kein Bescheid im Rechtssinn vorliegt ("Nichtakt").

 

Eine Gesamtbetrachtung der Erledigung führt daher zu dem Ergebnis, dass dieser Erledigung überhaupt kein Bescheidcharakter - sohin auch nicht die Eigenschaft eines Mandatsbescheides - zukommt.