OGH: Missbrauch der Amtsgewalt durch Nichterstatten einer Verwaltungsstrafanzeige
Die Nichtanzeige einer konsenslosen Bauausführung durch einen Bürgermeister kann Missbrauch der Amtsgewalt sein
§ 302 StGB
GZ 17 Os 1/13w, 27.05.2013
Der Bürgermeister einer Gemeinde wurde strafgerichtlich wegen Missbrauchs der Amtsgewalt verurteilt, weil er es unterließ, eine konsenslose Bauausführung bei der BH anzuzeigen, Die Nichtigkeitsbeschwerde des Bürgermeisters hatte keinen Erfolg.
OGH: Der Einwand, „nur ein sogenanntes gezieltes Untätigbleiben“ sei im Fall der Begehung durch Unterlassen strafbar, dies sei „bei rechtlicher Unkenntnis oder eben bei gutem Glauben“ nicht der Fall, verfehlt die Bezugnahme auf die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite, nach welchen der Bf „die Bauwerberin K GmbH“ „offensichtlich“ „nicht anzeigen wollte“ und er „wusste“, „dass seine Untätigkeit dazu führen kann, dass die Gesetzwidrigkeit ungeahndet bleibt“.
Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass die Verwaltungsbehörde im Anwendungsbereich des § 21 Abs 1b VStG keine Anzeigepflicht wegen von ihr (im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben) wahrgenommener Verwaltungsübertretungen trifft. Dies ist - wenn (wie hier ausschließlich) die Verletzung einer derartigen Anzeigepflicht den Gegenstand des Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt bildet - bereits bei Prüfung des Befugnismissbrauchs, also auf der (objektiven) Tatbestandsebene zu prüfen und durch entsprechende Tatsachenfeststellungen zu klären. Auf solche nimmt das zu diesem Thema erstattete Vorbringen mit der bloßen Rechtsbehauptung einer Anwendbarkeit des § 21 Abs „2“ VStG jedoch ebenso wenig Bezug, wie es einen Feststellungsmangel in diesem Zusammenhang geltend macht.