VwGH: Zurückweisung eines Ersatzbegehrens nach dem B-GlBG
Die Beamtin hatte im Verwaltungsverfahren ihren Ersatzanspruch ausdrücklich auf § 18a B-GlBG, allenfalls iVm § 40 leg cit, gegründet, womit sie die Sache des Verwaltungsverfahrens konstituierte und begrenzte; Überlegungen der Behörde über die mangelnde materiell-rechtliche Berechtigung des von der Beamtin explizit geltend gemachten öffentlichrechtlichen Ersatzanspruches berechtigen nicht zu einer Umdeutung des Begehrens in ein solches nach § 17 Abs 1 B-GlBG und zu einer Zurückweisung eines solcherart umgedeuteten Begehrens in Ansehung des § 20 Abs 1 B-GlBG; im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des geltend gemachten Ersatzanspruches und die dadurch konstituierte Sache des Verwaltungsverfahrens hätte die Behörde den Devolutionsantrag gem § 6 AVG iVm § 1 Abs 1 DVG an die zuständige Dienstbehörde überweisen müssen
§ 18a B-GlBG, § 40 B-GlBG, § 6 AVG, § 1 DVG
GZ 2012/12/0110, 27.06.2013
Die Beschwerde sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, die Rechtsansicht der belBeh, das Ersatzbegehren wäre nach § 20 Abs 1 B-GlBG bei Gericht einzubringen gewesen, sei verfehlt. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, 2008/12/0180, ausgesprochen, dass Überlegungen der Behörde über die mangelnde materiell-rechtliche Berechtigung des geltend gemachten öffentlichrechtlichen Anspruches nicht zu einer Umdeutung des Begehrens und zu einer Zurückweisung eines solchen Begehrens führen dürften. In Übereinstimmung mit dem zitierten Erkenntnis habe sich die Bf nicht an die für Landeslehrer zuständige Behörde, nämlich die Landesregierung, gewandt, sondern an jene Behörde, welche für den Bundesbereich zuständig sei, dem auch die zu besetzende Planstelle zugehöre. Diese sei formal für jenen Anspruch zuständig, der hier auch tatsächlich bestehen könne und nach Erachten der Bf auch gegeben sei. Auch wenn es richtig sei, dass die Zuweisung dieses Arbeitsplatzes nicht durch Ernennung, sondern im Rahmen einer Dienstzuteilung hätte erfolgen müssen, wäre dies eindeutig dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen und könne daher nicht Sache einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung sein.
Die belBeh hält dem in ihrer Gegenschrift entgegen, dem zitierten Erkenntnis vom 14. Oktober 2009 sei keine Festlegung über den zu beschreitenden Rechtsweg zu entnehmen. Im Übrigen habe der VwGH in diesem Erkenntnis darauf verwiesen, dass es sich bei der Nichtberücksichtigung einer Landeslehrkraft bei der Entscheidung über die Besetzung einer Schulaufsichtsfunktion nicht um einen beruflichen Aufstieg, sondern um die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zum Bund handle.
VwGH: Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage genügt es, gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das bereits zitierte Erkenntnis vom 14. Oktober 2009 zu verweisen.
Beschwerdefallbezogen führte der VwGH damals aus:
"Unbestritten ist, dass sich die Bf, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehend, um die Stelle eines Bezirksschulinspektors der Verwendungsgruppe SI 2 beworben hat; mit der Verleihung dieser Stelle wäre die Ernennung der Bf in ein öffentlichrechtliches (Aktiv-)Dienstverhältnis zum Bund und nicht bloß deren Beförderung im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Salzburg verbunden gewesen.
Nun trifft es, wie die Beschwerde ausführt, zu, dass das B-GlBG nach seinem § 40 ua auf Landeslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe der in Z 1 und 2 leg cit vorgesehenen Änderungen am Normtext des B-GlBG.
Die Bf hatte im Verwaltungsverfahren die Zuerkennung eines Schadenersatzanspruches nach § 18a Abs 1 iVm § 20 Abs 2 B-GlBG begehrt, weil sie ihrer Ansicht nach beim beruflichen Aufstieg iSd § 4 Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei.
§ 20 Abs 2 B-GlBG sieht die Geltendmachung eines solchen Anspruches bei der zuständigen Dienstbehörde vor. Ausgehend von dem von der Bf geltend gemachten Anspruch, der die Sache des Verwaltungsverfahrens konstituiert und begrenzt, war die belBeh ausschließlich dazu befugt, über diesen geltend gemachten Anspruch zu entscheiden. Unter Zugrundelegung der die Sache des Verwaltungsverfahrens bestimmenden Behauptungen, nämlich der Diskriminierung der Bf als Landeslehrerin bei ihrem beruflichen Aufstieg, war die belBeh zur Entscheidung über diesen Anspruch nach § 20 Abs 2 iVm § 40 Z 1 B-GlBG auch zuständig. Hieran konnten die weiterführenden Überlegungen der belBeh über die mangelnde materiellrechtliche Berechtigung des geltend gemachten öffentlichrechtlichen Anspruches nichts ändern und durften insbesondere nicht zu einer Umdeutung des Begehrens in ein solches nach § 17 Abs 1 B-GlBG und zu einer Zurückweisung eines solchen Begehrens in Ansehung des § 20 Abs 1 B-GlBG führen.
Da die belBeh zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruch verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist.
Für das fortzusetzende Verfahren sei jedoch Folgendes festgehalten:
Auch der durch § 40 B-GlBG erweiterte Anwendungsbereich der §§ 18a, 20 Abs 2 B-GlBG bedingte keine Änderung an der im Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Konstellation, dass sich die Bf, nach dem Gesagten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehend, um eine Stelle und damit um eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund bewarb, sodass eine Ernennung der Bf in ein solches Dienstverhältnis zum Bund keinen beruflichen Aufstieg im rechtlichen Sinn, insbesondere keine Beförderung oder Zuweisung einer höher entlohnten Verwendung (Funktion) iSd § 4 Z 5 B-GlBG, sondern die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zum Bund iSd § 1 Abs 1 Z 6 B-GlBG bedeutet hätte.
…"
Überträgt man das Gesagte auf den nunmehrigen Beschwerdefall, folgt daraus:
Die Bf hatte im Verwaltungsverfahren ihren Ersatzanspruch ausdrücklich auf § 18a B-GlBG, allenfalls iVm § 40 leg cit, gegründet, womit sie die Sache des Verwaltungsverfahrens konstituierte und begrenzte.
Nun mögen zwar die von der belBeh ins Auge gefassten, im zitierten Erkenntnis vom 14. Oktober 2009 obiter getroffenen Ausführungen auch auf den Beschwerdefall zutreffen, dass die Betrauung der Bf mit der Funktion einer Bezirksschulinspektorin keinen beruflichen Aufstieg, insbesondere keine Beförderung oder Zuweisung einer höher entlohnten Verwendung (Funktion) iSd § 4 Z 5 B-GlBG bedeutet; allerdings berechtigten diese weiterführenden Überlegungen über die mangelnde materiell-rechtliche Berechtigung des von der Bf explizit geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruches nicht zu einer Umdeutung des Begehrens in ein solches nach § 17 Abs 1 B-GlBG und zu einer Zurückweisung eines solcherart umgedeuteten Begehrens in Ansehung des § 20 Abs 1 B-GlBG. Im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des geltend gemachten Ersatzanspruches und die dadurch konstituierte Sache des Verwaltungsverfahrens hätte die belBeh den Devolutionsantrag gem § 6 AVG iVm § 1 Abs 1 DVG an die zuständige Dienstbehörde (Steiermärkische Landesregierung) überweisen müssen.
Da die belBeh dementgegen aufgrund des Devolutionsantrages vom 10. März 2011 das Ersatzbegehren "als unzulässig" zurückwies, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit.