28.08.2013 Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Ausforschung und Einvernahme von Zeugen

Ordnungsgemäße Beweisanträge haben das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben


Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Antrag auf Ausforschung und Einvernahme von Zeugen
Gesetze:

§ 37 AVG

GZ 2012/02/0144, 21.06.2013

 

Im Beweisantrag in der Berufung wurde die Ausforschung und Einvernahme jener Mitarbeiter der M.-GmbH begehrt, "welche die Demontage der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage durchgeführt haben, welche insbesondere zum genauen Ablauf der Abbauarbeiten zu befragen sein werden".

 

VwGH: Ordnungsgemäße Beweisanträge haben nach der Rsp das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben.

 

Das in der Berufung angeführte Beweisthema, nämlich die weder namentlich, noch nach der Anschrift bekannten Zeugen "zum genauen Ablauf der Abbauarbeiten zu befragen" lässt iZm der Vorschreibung von Vollstreckungskosten nicht erkennen, weshalb dieses relevant sein sollte. Die belBeh war daher schon aus diesem Grunde nicht gehalten, diese Beweise aufzunehmen. Die erst in der Beschwerde nachgetragenen Gründe für diesen Beweisantrag vermögen nicht die Mangelhaftigkeit des ursprünglichen Beweisantrages zu sanieren.