VwGH: Antrag auf Ausforschung und Einvernahme von Zeugen
Ordnungsgemäße Beweisanträge haben das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben
§ 37 AVG
GZ 2012/02/0144, 21.06.2013
Im Beweisantrag in der Berufung wurde die Ausforschung und Einvernahme jener Mitarbeiter der M.-GmbH begehrt, "welche die Demontage der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage durchgeführt haben, welche insbesondere zum genauen Ablauf der Abbauarbeiten zu befragen sein werden".
VwGH: Ordnungsgemäße Beweisanträge haben nach der Rsp das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben.
Das in der Berufung angeführte Beweisthema, nämlich die weder namentlich, noch nach der Anschrift bekannten Zeugen "zum genauen Ablauf der Abbauarbeiten zu befragen" lässt iZm der Vorschreibung von Vollstreckungskosten nicht erkennen, weshalb dieses relevant sein sollte. Die belBeh war daher schon aus diesem Grunde nicht gehalten, diese Beweise aufzunehmen. Die erst in der Beschwerde nachgetragenen Gründe für diesen Beweisantrag vermögen nicht die Mangelhaftigkeit des ursprünglichen Beweisantrages zu sanieren.