OGH: Kindeswohl iSd § 138 ABGB nF
Die zum Kindeswohl bestehenden Grundsätze sind auch auf die neue Rechtslage übertragbar
§ 138 ABGB nF
GZ 7 Ob 111/13v, 03.07.2013
OGH: Hier ist bereits die durch das KindNamRÄG 2013 geänderte Rechtslage anzuwenden. Die zum Kindeswohl bestehenden Grundsätze sind jedoch auch auf die neue Rechtslage übertragbar, sodass das Fehlen von Entscheidungen zu § 138 ABGB idgF keine erhebliche Rechtsfrage begründet, weil das Rekursgericht von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht abweicht.
Nach stRsp des OGH sind im Hinblick auf das Kindeswohl auch noch nach der Beschlussfassung der Vorinstanzen eingetretene Entwicklungen im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände. Das Neuerungsverbot ist im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls nur insofern durchbrochen, als der OGH lediglich solche Entwicklungen zu berücksichtigen hat, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern.
Davon kann hier jedoch keine Rede sein, haben doch die Ergebnisse der aktuellen Begutachtung vom 16. 5. 2013 letztlich dazu geführt, dass das Erstgericht dem LKH Steyr den Auftrag erteilte, die Minderjährige in die Obhut der väterlichen Großeltern zurück zu führen.
Davon abgesehen hängen die zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses erörterten Fragen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nötig sind, von den besonderen Umständen des konkreten Falls ab. Daher kommt ihnen, wenn - wie hier - auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu.