19.08.2013 Zivilrecht

OGH: Erfüllungsübernahme iSd § 1404 ABGB (hier: iZm vereinsinternem Beschluss)

Die Erfüllungsübernahme (interne Schuldübernahme, Belastungsübernahme) ist ein nicht formbedürftiger Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, in dem sich dieser gegenüber dem Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers hinsichtlich einer bestehenden oder künftigen, zumindest bestimmbaren Schuld verpflichtet


Schlagworte: Erfüllungsübernahme, vereinsinterner Beschluss
Gesetze:

§ 1404 ABGB

GZ 1 Ob 75/13f, 21.05.2013

 

Die Klägerin leitet den Zahlungsanspruch allein aus dem gültig zustande gekommenen Beschluss des Bundesvorstands vom 13. 5. 1995, wonach die Bundesorganisation (der Beklagte) die Abfertigungsansprüche von bestimmten Arbeitnehmern trägt, die bis zum Stichtag 13. 5. 1995 beschäftigt wurden. Dazu brachte sie im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass nach dem Statut des Beklagten an Sitzungen des Bundesvorstands ua die Präsidenten der Landesorganisationen teilnehmen, und argumentierte - wie auch in der außerordentlichen Revision - damit, dass die vom Beklagten übernommene Verpflichtung rechtlich eine Erfüllungsübernahme sei.

 

OGH: Die Erfüllungsübernahme (interne Schuldübernahme, Belastungsübernahme) ist ein nicht formbedürftiger Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, in dem sich dieser gegenüber dem Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers hinsichtlich einer bestehenden oder künftigen, zumindest bestimmbaren Schuld verpflichtet. Der vereinsinterne Beschluss des Bundesvorstands des beklagten Vereins ist aber kein Vertrag zwischen dem Schuldner (Zweigverein) und einem Dritten (Beklagter) iSd § 1404 ABGB. Vielmehr handelt es sich dabei um eine einseitige, im Innenverhältnis wirksame Entscheidung des beklagten Hauptvereins. Die Klägerin erstattete kein Vorbringen, dass auf der Grundlage dieses Vereinsbeschlusses bestimmte vertretungsbefugte Organe des Zweigvereins und des Hauptvereins (vgl § 4 Abs 2 lit g VerG 1951) eine Vereinbarung iSd § 1404 ABGB abgeschlossen hätten. Allein die Behauptung der satzungsgemäßen Teilnahme der Präsidenten der Landesorganisationen an der Beschlussfassung des Bundesvorstands zeigt keine solche Vereinbarung auf. Das erstmals in der außerordentlichen Revision erstattete Vorbringen zu einer solchen Vereinbarung verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) und ist unbeachtlich.

 

Die Klägerin kann daher den Klagsanspruch nicht aus einer mit dem beklagten Hauptverein getroffenen Vereinbarung (Erfüllungsübernahme) ableiten.