12.08.2013 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zinsen für Forderungen iZm einem Arbeitsverhältnis gem § 49 ASGG iVm § 50 ASGG

Es ist Sache des Schuldners, entsprechende Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a Satz 1 ASGG festgelegte Zinssatz nicht zustehe


Schlagworte: Gesetzliche Zinsen für Forderungen iZm einem Arbeitsverhältnis
Gesetze:

§ 49 ASGG, § 50 ASGG

GZ 8 ObA 46/12s, 19.12.2012

 

OGH: Es ist Sache des Schuldners, entsprechende Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a Satz 1 ASGG festgelegte Zinssatz nicht zustehe. Ob ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte im konkreten Fall kein ausreichendes Vorbringen erstattet hat, ist nicht unvertretbar.