12.08.2013 Arbeits- und Sozialrecht
OGH: Zinsen für Forderungen iZm einem Arbeitsverhältnis gem § 49 ASGG iVm § 50 ASGG
Es ist Sache des Schuldners, entsprechende Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a Satz 1 ASGG festgelegte Zinssatz nicht zustehe
Schlagworte: Gesetzliche Zinsen für Forderungen iZm einem Arbeitsverhältnis
Gesetze:
§ 49 ASGG, § 50 ASGG
GZ 8 ObA 46/12s, 19.12.2012
OGH: Es ist Sache des Schuldners, entsprechende Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a Satz 1 ASGG festgelegte Zinssatz nicht zustehe. Ob ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte im konkreten Fall kein ausreichendes Vorbringen erstattet hat, ist nicht unvertretbar.