12.08.2013 Zivilrecht

OGH: Gesetzliches Vorzugspfandrecht – zur Frage, ob im Fall des Ablebens des bücherlichen Eigentümers eine Klageanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG nicht doch gegen den rechtsgeschäftlichen, aber nicht verbücherten Erwerber zulässig ist

Nach der Rsp des OGH findet eine Durchbrechung des § 21 GBG im Fall einer Zwangsversteigerung gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch, im Fall einer Verschmelzung von Gesellschaften und ebenso zugunsten des Erben, der durch die Rechtskraft der Einantwortung Eigentum erwirbt, statt


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchsrecht, gesetzliches Vorzugspfandrecht, Klageanmerkung, Ableben des bücherlichen Eigentümers, Erwerber, Eintragungsgrundsatz
Gesetze:

§ 24 WEG, § 21 GBG

GZ 5 Ob 91/13p, 06.06.2013

 

OGH: Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird (§ 21 GBG). Auf die wahre Rechtslage kommt es dabei nicht an.

 

Die Eintragung im Grundbuch ist der Modus beim Eigentumserwerb unbeweglicher Sachen (§ 431 ABGB; § 4 GBG). Das Gesetz hat Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz normiert, außerhalb dieses Bereichs ist kein Platz für sog „außerbücherliches Eigentum“. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die Übergabe der Liegenschaft iVm einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (nur) einen auf Erwerb des dinglichen Rechts gerichteten Titel, nicht jedoch das dingliche Recht selbst.

 

Nach der Rsp des OGH findet eine Durchbrechung des § 21 GBG daher im Fall einer Zwangsversteigerung gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch, im Fall einer Verschmelzung von Gesellschaften und ebenso zugunsten des Erben, der durch die Rechtskraft der Einantwortung Eigentum erwirbt, statt.

 

Auf einen Erwerb der Liegenschaft durch die Beklagte im Erbweg kann sich die Klägerin gerade nicht berufen. Die Liegenschaft war nämlich infolge rechtsgeschäftlicher Verfügung des Erblassers vor seinem Ableben nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens, sodass sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung 5 Ob 195/12f berufen kann.

 

Die entscheidenden Rechtsfragen sind, was die Vorinstanzen zutreffend erkannten, somit durch höchstgerichtliche Rsp bereits geklärt.