OGH: Mitverschuldenseinwand auf Grund Fahrlässigkeit des Geschädigten bei vorsätzlicher Irreführung?
Vorsatz schließt den Mitverschuldenseinwand in aller Regel aus
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 870 ABGB, § 874 ABGB
GZ 5 Ob 34/13f, 06.06.2013
OGH: Völlig zutreffend hat das Berufungsgericht den in LuRsp anerkannten Grundsatz dargestellt, dass dem Betrogenen gegen den listigen Irreführer trotz eigener Fahrlässigkeit voller Ersatz zusteht und die Mitverschuldensregelung des § 1304 ABGB nicht zur Anwendung gelangt. Vorsatz schließt den Mitverschuldenseinwand in aller Regel aus.
Dass die Käuferin sich mit einer nur oberflächlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mietergesellschaft begnügte und auf die Richtigkeit der ihr ausdrücklich zugesagten Werthaltigkeit des Mietvertrags und damit die Angemessenheit des Kaufpreises vertraute, lässt allenfalls den Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten und somit fahrlässigen Verhaltens zu. Nach den dargestellten Grundsätzen steht ihr jedoch dennoch gegenüber den vorsätzlich handelnden Beklagten der Anspruch auf vollen Ersatz des Vertrauensschadens zu.