31.07.2013 Sicherheitsrecht

VwGH: Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG

Fehlt es an einem Entscheidungsverlangen nach § 89 Abs 4 SPG, so kommt dem UVS überhaupt keine Entscheidungskompetenz zu


Schlagworte: Sicherheitspolizeirecht, Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten, Entscheidungsverlangen, UVS, Entscheidungskompetenz
Gesetze:

§ 89 SPG, § 31 SPG

GZ 2012/01/0085, 26.06.2013

 

VwGH: Gem § 89 Abs 1 SPG hat der UVS, insoweit mit einer Beschwerde an den UVS die Verletzung einer gem § 31 leg cit festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese (die Richtlinienbeschwerde) der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

Gem § 89 Abs 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim UVS (§ 89 Abs 1 SPG), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gem § 31 leg cit erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

 

Gem § 89 Abs 4 SPG hat jeder, dem gem § 89 Abs 2 SPG mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des UVS zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der UVS hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

 

Im Beschwerdefall ist auch nach dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Verfahrensgang unstrittig, dass der Bf kein ausdrückliches Entscheidungsverlangen nach § 89 Abs 4 SPG gestellt hat.

 

Fehlt es an einem Entscheidungsverlangen nach § 89 Abs 4 SPG, so kommt dem UVS überhaupt keine Entscheidungskompetenz zu.

 

Da somit die Abweisung der Richtlinienbeschwerde und die damit verbundene Kostenentscheidung ohne entsprechenden Antrag erfolgte, war der angefochtene Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben.