29.07.2013 Verfahrensrecht

OGH: Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO

Zugebilligt wird der gefährdeten Partei zwar einstweiliger Unterhalt, der ihr aber idR endgültig zusteht; daher gibt es auch nicht einen im Hauptverfahren durchzusetzenden „normalen“ Unterhaltsanspruch und daneben noch einstweiligen Unterhalt


Schlagworte: Exekutionsverfahren, einstweilige Verfügung, einstweiliger Unterhalt
Gesetze:

§ 382 EO, § 94 ABGB, § 66 EheG, § 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF

GZ 7 Ob 103/13t, 19.06.2013

 

OGH: Durch eine Leistungsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO (Unterhalts-EV), mit der ein Exekutionstitel geschaffen wird, soll nicht der Anspruch, sondern es sollen die Unterhaltsbedürfnisse der gefährdeten Partei selbst besichert werden. Damit ist die Unterhalts-EV an sich keine „eigentliche“ EV iSd EO. Es geht vielmehr um die rasche Durchsetzung von Unterhaltsforderungen, dh um die Sicherung materieller Bedürfnisse und damit der Existenz der gefährdeten Partei. Zugebilligt wird der gefährdeten Partei zwar einstweiliger Unterhalt, der ihr aber idR endgültig zusteht. Daher gibt es auch nicht einen im Hauptverfahren durchzusetzenden „normalen“ Unterhaltsanspruch und daneben noch einstweiligen Unterhalt. Vielmehr wird in beiden Fällen derselbe Anspruch geltend gemacht.