OGH: Unterbrechung der Verjährung iSd § 1497 ABGB iZm Vergleichsverhandlungen
Eine lang dauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist bewirkt das Ende (Scheitern) der Vergleichsverhandlungen, dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann
§ 1497 ABGB
GZ 4 Ob 78/13v, 18.06.2013
OGH: Die Verjährung wird durch Vergleichsverhandlungen unterbrochen, wenn nur nach deren Scheitern der Geschädigte innerhalb angemessener Frist Klage erhebt. Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt. Eine lang dauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist bewirkt das Ende (Scheitern) der Vergleichsverhandlungen, dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann („einschlafen lassen“; 3 Ob 223/06z mwN).
Das Berufungsgericht sah weder im etwa dreimonatigen Zuwarten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erbrechtsstreits und dem erneuten Unterbreiten eines Vergleichsanbots (nach unterlassener, gleich wohl aber angekündigter Äußerung der Beklagten) noch in der etwa zweimonatigen Zeitspanne zwischen dem endgültigen Scheitern der Vergleichsverhandlungen und der Klageeinbringung ein schädliches Zögern des Klagevertreters. Diese Beurteilung vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (etwa Wohnsitz des Betroffenen im Ausland) ist vertretbar und begründet mangels Vorliegens einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO.
Ebenso wenig bildet die Auslegung des vom Klagevertreter unterbreiteten Vergleichsanbots eine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Dies gilt auch für die Beurteilung der Antwort des Beklagtenvertreters, welcher die erhobenen Ansprüche nicht ablehnt, sondern eine spätere Äußerung nach zwischenzeitigem Abschluss des Erbrechtsstreits (einschließlich Kostenentscheidung) in Aussicht stellt.