VwGH: Sonntagsöffnung für Lebensmittelverkauf
§ 2 Z 2 des ÖffnungszeitenG kann sinnvoll nur so verstanden werden, dass derjenige Warenverkauf vom Geltungsbereich des Gesetzes schlechthin ausgenommen ist, der "im Rahmen eines Gastgewerbes in dem in § 111 Abs 4 Z 4 GewO bezeichneten Umfang" erfolgt
§ 111 GewO, § 2 ÖffnungszeitenG
GZ 2011/11/0009, 26.04.2013
Der gewerberechtliche Geschäftsführer einer GmbH wurde zweimal wegen Übertretung des ÖffnungszeitenG bestraft. Das Verkaufslokal im 20. Wiener Gemeindebezirk war an einem Sonntag um 11:15 Uhr geöffnet und es waren drei Kunden im Geschäft anwesend, welche Lebensmittel gekauft haben; an einem anderen Sonntag war das Geschäft im 14. Wiener Gemeindebezirk geöffnet.
Die I. GmbH verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Bäckergewerbe, nicht aber eine solche für das Gastgewerbe (§ 111 Abs 1 GewO). Sie übt die ohne Gewerbeberechtigung erlaubte Tätigkeit iSd § 111 Abs 2 Z 3 GewO aus. Dies betrifft die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn nicht mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.
Zu klären ist, ob allein an diese Tätigkeit anknüpfend, also ohne Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, die Ausnahmebestimmung des § 2 Z 2 ÖffnungszeitenG in Anspruch genommen werden kann.
VwGH: Nach § 2 Z 2 ÖffnungszeitenG ist nämlich der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs 4 Z 4 GewO bezeichneten Umfang vom Geltungsbereich dieses Gesetzes (und damit vom Verbot der Sonntagsöffnung) ausgenommen. § 111 Abs 4 Z 4 GewO berechtigt die Gastgewerbetreibenden während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes zum Verkauf der von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertiger Speisen, der von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie von Reiseproviant.
Gastgewerbetreibende nach § 111 Abs 4 GewO sind nur diejenigen, die über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe gem § 111 Abs 1 GewO verfügen, was hier aber nicht der Fall war. Daher hat die Behörde zu Recht das Offenhalten der Verkaufslokale an den beiden Sonntagen als Verstoß gegen das ÖffnungszeitenG qualifiziert. Die Bestrafung des Bf als gewerberechtlichen Geschäftsführers der I. GmbH entsprach somit dem Gesetz.