OGH: Begründung eines Unterlassungsanspruches
Wer seine Handlung im Prozess verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, gibt idR schon dadurch zu erkennen, dass es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist
§ 226 ZPO, § 14 UWG, § 81 UrhG, § 28 KSchG
GZ 6 Ob 38/13a, 04.07.2013
OGH: Allgemein setzt der Unterlassungsanspruch die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann.
Entscheidend ist nicht, ob bei Klagseinbringung ein widerrechtlicher Eingriff noch andauerte, sondern ob zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Gefahr bestand, dass sich ein bereits erfolgter Eingriff wiederholt. Es hängt also die Frage, ob ein Unterlassungsbegehren berechtigt ist, nicht davon ab, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtswidrig verhält; vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen besteht.
Im Unterlassungsprozess ist der Beklagte für den Wegfall der Wiederholungsgefahr behauptungs- und beweispflichtig, wobei bei Prüfung dieser Gefahr nicht engherzig vorgegangen werden darf. Eine solche liegt schon im Fortbestehen eines Zustands, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, der Beklagte werde weitere Verletzungshandlungen begehen. Dabei kommt es va auf die Willensrichtung des Täters an, für welche insbesondere sein Verhalten während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann. Wer - wie im vorliegenden Fall - seine Handlung im Prozess verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, gibt idR schon dadurch zu erkennen, dass es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist. Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falls Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, hat grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO.