22.07.2013 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob nach den zwingenden Bestimmungen des österr. Rechts (insb § 165 Abs 2 VersVG) eine ordentliche Kündigung einer Renten-(Lebens-)Versicherung gegen Einmalerlag zulässig ist

Nach § 165 Abs 2 VersVG können vom Versicherungsnehmer zwar bestimmte Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, nicht aber Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung (Sofortrente) gekündigt werden


Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Kapitalversicherung, Versicherungsnehmers, Versicherungsschutz, Vertragsdauer, Kündigungsrecht, ordentlichen Kündigung, Prämie, einmaligen Zahlung, Einmalprämie, Eimalerlag
Gesetze:

§ 165 VersVG, § 165 Abs 2 VersVG, § 8 Abs 2 VersVG, § 6 Abs 1 Z 1 KSchG, § 879 ABGB

GZ 7 Ob 192/12d, 19.12.2012

OGH: Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht. Sowohl nach der österr als auch der dt LuRsp können nach dieser Bestimmung vom Versicherungsnehmer zwar bestimmte Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, nicht aber - wie hier - Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung (Sofortrente) gekündigt werden.

Der vereinbarte Ausschluss der ordentlichen Kündigung für den Versicherungsnehmer verstößt daher nicht gegen § 165 Abs 2 VersVG, der zu Gunsten des Versicherungsnehmers zwingend ist (§ 178 Abs 1 VersVG).

Dass dem Versicherungsnehmer bei einer Rentenversicherung mit bloßer Einmalprämie (und bereits begonnener Leistungspflicht des Versicherers) kein ordentliches Kündigungsrecht nach dieser Bestimmung zusteht, ist darin begründet, dass der Versicherungsnehmer durch Leistung der Prämie ohnehin schon den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer und bereits einen von keiner Gegenleistung mehr abhängigen Rentenanspruch erworben hat.

§ 165 VersVG geht als Spezialnorm (was den Versicherungsnehmer anlangt) der allgemeinen Bestimmung des § 8 Abs 2 VersVG vor.