OGH: Beginn der Verjährung für allfällige, erst in Zukunft drohende Gesundheitsschäden durch den Eintritt einer nicht ersatzfähigen Minderung des Werts einer Liegenschaft durch Flugbetrieb
Eine künftige Gesundheitsbeeinträchtigung durch Fluglärm (Personenschaden) ist kein Folgeschaden einer bereits eingetretenen Wertminderung der lärmexponierten Liegenschaft der Kl (Vermögensschaden); daher in diesem Fall keine Verjährung, soweit noch nicht eingetretene, zukünftige Gesundheitsschäden betroffen sind
§ 6 AHG, § 1489 ABGB, § 1497 ABGB
GZ 1 Ob 56/13m, 21.5.2013
OGH: Nach der in stRsp vertretenen „gemäßigten Einheitstheorie“ beginnt die dreijährige Verjährungsfrist auch für künftige vorhersehbare Teil-(folge-)Schäden mit dem Eintritt des ersten Schadens (Primärschadens) zu laufen. Zur Verjährung des Begehrens auf Feststellung der Haftung der beklP für zukünftige Gesundheitsschäden hat schon das Berufungsgericht zutr dargelegt, dass eine künftige Gesundheitsbeeinträchtigung durch Fluglärm (Personenschaden) kein Folgeschaden einer bereits eingetretenen Wertminderung der lärmexponierten Liegenschaft der Kl (Vermögensschaden) ist. Primärschäden und Folgeschäden iSd gemäßigten Einheitstheorie sind solche Schäden, die gemeinsam haben, dass sie Folge einer Rechtsgutverletzung sind, wie beispielsweise Schmerzengeld (Primärschaden) und künftiger Verdienstentgang als Folge einer Körperverletzung. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher eine Verjährung ausgeschlossen, soweit noch nicht eingetretene, zukünftige Gesundheitsschäden betroffen sind.