15.07.2013 Verfahrensrecht

OGH: Aufschiebung der Exekution bei Erlag einer Sicherheitsleistung

Die Wirkung der Aufschiebung tritt in diesem Fall erst mit Erlag der Sicherheitsleistung ein


Schlagworte: Exekutionsrecht, Aufschiebung der Exekution, Erlag einer Sicherheitsleistung, Behauptungs- und Bescheinigungslast, Fahrnisexekution, Zwangspfandrecht
Gesetze:

§ 42 EO, § 44 EO

GZ 3 Ob 73/13a, 19.06.2013

 

OGH: Das Erstgericht hat die Aufschiebung der Exekution vom Erlag einer Sicherheitsleistung iHv 71.000 EUR abhängig gemacht. Die Wirkung der Aufschiebung tritt in diesem Fall erst mit Erlag der Sicherheitsleistung ein. Die betreibende Partei war daher - jedenfalls bis zu einem Erlag der aufgetragenen Sicherheit durch die verpflichtete Partei - durch den Aufschiebungsbeschluss des Erstgerichts nicht beschwert; die Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses löste keine Rechtsmittelfrist für sie aus.

 

Somit fällt der betreibenden Partei der Umstand, dass sie seinerzeit keinen Rekurs gegen den ihr zugestellten Aufschiebungsbeschluss erhoben hat, nicht zur Last.

 

Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufschiebung der Exekution - soweit sie nicht offenkundig sind - liegt bei der die Aufschiebung beantragenden verpflichteten Partei. Will die verpflichtete Partei auch erreichen, dass die Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufgeschoben wird, muss sie im Hinblick auf § 44 Abs 2 Z 3 EO grundsätzlich auch behaupten und bescheinigen, dass durch die begehrte Exekutionsaufschiebung die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird. In gleicher Weise muss die verpflichtete Partei, die in einem Aufschiebungsantrag behauptet, ihr drohe bei Nichtaufschiebung der Verlust eines Geldbetrags, bescheinigen, dass sie die bezahlten Geldbeträge vom betreibenden Gläubiger nicht mehr zurückerhalten werde.

 

Wenn Aufschiebungsgründe vorliegen, bejaht der OGH bei der Fahrnisexekution die Offenkundigkeit eines Vermögensnachteils des Aufschiebungswerbers, weil bei der Versteigerung von Fahrnissen häufig nicht der Preis erzielt wird, der zur Wiederbeschaffung der Gegenstände erforderlich ist. Diese Offenkundigkeit wird selbst dann bejaht, wenn noch keine Gegenstände gepfändet wurden. Die Aufschiebung wird dann aber nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt.

 

Entgegen der Ansicht der verpflichteten Partei kann wegen des für die betriebene Forderung begründeten Zwangspfandrechts nicht vom Erlag einer Sicherheit abgesehen werden: Das auf den Liegenschaftsanteilen der verpflichteten Partei begründete Zwangspfandrecht haftet der betreibenden Partei nur für die Forderung, deretwegen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, nicht aber auch für das besondere Interesse auf Ersatz eines durch die Aufschiebung entstehenden Schadens.

 

Die Aufschiebung einer noch nicht vollzogenen Exekution kann nur bei Leistung der Sicherheit für die volle Befriedigung des vollstreckbaren Anspruchs bewilligt werden.