15.07.2013 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und Abfertigung gem § 84 VBG

Nähere Ausführungen im Langtext


Schlagworte: Vertragsbedienstetenrecht, einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses, Abfertigung, Vertragsauslegung, ausdrückliche / konkludente Zustimmung zur Gewährung einer Abfertigung
Gesetze:

§ 84 VBG, § 914 ABGB, § 915 ABGB, § 863 ABGB

GZ 9 ObA 45/13b, 29.05.2013

 

OGH: Fragen der Vertragsauslegung kommt idR keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. Eine solche liegt hier nicht vor:

 

Die Klägerin, die bei der Beklagten von 2. 9. 1996 bis 4. 9. 2011 beschäftigt war, macht einen Abfertigungsanspruch nach § 84 Abs 2 Z 7 VBG mit dem Vorbringen geltend, die Beklagte habe ihr Angebot vom 1. 8. 2011, das Dienstverhältnis unter Wahrung der Abfertigungsansprüche einvernehmlich aufzulösen, angenommen. Die Vorinstanzen konnten im Antwortschreiben der Beklagten („... besteht kein Anspruch auf Abfertigung“) und in der Abmeldung der Klägerin von der Sozialversicherung weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Zustimmung der Beklagten zur Gewährung einer Abfertigung ableiten. Das ist selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Klägerin das Antwortschreiben erst am 9. 9. 2011 zuging, vertretbar und bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur.

 

Vor dem Hintergrund, dass beide Vertragspartner vom bevorstehenden Dienstgeberwechsel der Klägerin wussten, kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Vorgangsweise der Beklagten gegen Treu und Glauben oder gegen Schutz- und Sorgfaltspflichten verstoßen hätte.