OGH: Zur Zulässigkeit der Änderung des Stichtags für den Jahresabschluss
Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch Satzungsänderung ist nur dann zulässig, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahres gefasst und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Stichtag bei Gericht eingelangt ist
§ 82 Abs 5 GmbHG, § 10 Abs 1 FBG
GZ 6 Ob 235/12w, 19.12.2012
OGH: Die Meinung, eine Satzungsänderung könne auch erst viele Monate nach Beschlussfassung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, verkennt, dass § 10 Abs 1 FBG die unverzügliche Anmeldung der Änderung eingetragener Tatsachen vorschreibt. Überdies würde die Ansicht, wonach allein die Beschlussfassung vor dem neuen Stichtag maßgeblich sein soll, Spielraum für ungesetzliche Manipulationen eröffnen: Die Gesellschafter könnten eine Änderung des Bilanzstichtags „auf Vorrat“ beschließen und diese je nach Bedarf Monate später durch Anmeldung zum Firmenbuch rückwirkend wirksam werden lassen oder auch nicht.
Die Mehrheit der L der letzten Jahre meint, eine rückwirkende Änderung des Stichtags für den Jahresabschluss sei nur dann zulässig, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des (neugebildeten) Rumpfgeschäftsjahrs gefasst und (zumindest) auch die entsprechende Firmenbuchanmeldung vor diesem Zeitpunkt bei Gericht eingelangt ist.